reisebuch
09.12.2010

Die Rechte der Fluggäste bei europäischen Airlines

Kategorie: Flug News
Von: s.m.

Verspätete oder annullierte Flüge sorgen oft für Ärger unter den Passagieren. Die Rechte der Fluggäste in solchen Fällen hat die EU bereits im Jahr 2005 geregelt. Das ist allerdings nicht jedem bekannt.

Flugverspätungen

Viel zu wenige Fluggäste nehmen ihre Rechte bei Verspätungen wahr

Fluggäste haben demnach bei Annullierung oder Nichtbeförderung das Recht auf finanzielle Entschädigung und weitere Hilfen. Die folgenden Ansprüche gelten, sofern der Fluggast rechtzeitig eingecheckt hat, von einem Flughafen der EU abreist oder mit einer Fluggesellschaft der EU einen Zielflughafen innerhalb der EU anstrebt.

Im Falle einer Überbuchung kann die Fluggesellschaft dem Passagier zunächst Erstattung des Ticketpreises oder anderweitige Beförderung zum Zielort bei freiwilligem Verzicht auf den Platz im Flieger anbieten. Die Kunden sind jedoch keineswegs verpflichtet, auf solche Angebote einzugehen und ihren Platz aufzugeben. Stellt der Fluggast seinen Platz nicht freiwillig zur Verfügung, muss die Linie ihm finanzielle Entschädigungen gewährleisten.

 Diese sind gestaffelt je nach Länge der Flugstrecke:

a) bei Flügen unter 1 500 km: 250 €
b) bei Flügen zwischen 1 500 und 3000 km: 400 €
c) bei Flügen über 3 500 km außerhalb der EU: 600 €


Die Höhe der Entschädigung hängt auch von der Dauer der Verspätung ab: bei kurzen Verzögerungen von weniger als 2, 3 oder 4 Stunden (je nach Strecke) beträgt sie nur die Hälfte.
Zusätzlich muss die Fluggesellschaft die Erstattung des Ticketpreises oder alternative Beförderungsmöglichkeiten zum Zielort zur Wahl stellen.

Fluggäste haben in dieser Situation ebenso Anspruch auf eine Versorgung mit Mahlzeiten und Getränken sowie gebührenfreies Telefonieren und bei Bedarf eine kostenfreie Unterbringung in einem Hotel.


Auch bei Annullierung des Fluges muss die Gesellschaft die Erstattung des Ticketpreises oder eine andere Beförderung zum Zielort als Alternativen anbieten, zwischen denen die Fluggäste wählen dürfen. Auch hier müssen dem Fluggast Mahlzeiten und Getränke angeboten werden und die Möglichkeit zu telefonieren vorhanden sein. Zudem muss die Airline zusätzlich Entschädigung in selber Höhe wie bei Nichttransport leisten. Das gilt auch, wenn die Fluggäste nicht rechtzeitig über den Flugausfall in Kenntnis gesetzt wurden, allerdings nicht, falls kurz nach der ursprünglichen Abflugzeit eine alternative Beförderungsmöglichkeit zur Verfügung stand.


Die finanziellen Entschädigungen können mit schriftlichem Einverständnis des Reisenden in Form von Reisegutscheinen erfolgen. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, muss der Betrag bar, per Überweisung oder per Scheck ausgezahlt werden.


Bei umfangreichen Verspätungen ist die Fluggesellschaft verpflichtet, Soforthilfen anzubieten. Darüber hinaus ergeben sich auch spätere Ansprüche der Passagiere.

Bei Verspätungen ab 2 Stunden auf kurzen Flügen und den entsprechend gestaffelten, längeren Wartezeiten bei mittleren und längeren Strecken haben die Gäste Recht auf Verpflegung, gegebenenfalls eine Hotelunterkunft sowie kostenlose Möglichkeiten zur Telekommunikation.

Bei Verspätungen von mehr als 5 Stunden besteht ein Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises. Gegebenenfalls muss der Veranstalter den kostenlosen Rückflug zum Abflugort organisieren.


Auf allen Flügen, die von Fluglinien der EU durchgeführt werden, besteht ein Anspruch auf Kompensation (bis zu 4.150 SZR; 1 SZR = 1,18 €) für Schäden, die durch die Verspätung verursacht wurden.


Auch bei beschädigtem Gepäck hat der Reisende Anspruch auf finanzielle Entschädigung. Schäden am Gepäck, die nach dem Check-In entstanden sind, müssen innerhalb einer Woche angezeigt werden. Bei verspätet eingetroffenemGepäck beträgt die Frist drei Wochen nach Ankunft des Gepäckstückes.  


Bei einem Flug mit einer EU Fluggesellschaft erhalten Passagiere im Falle von beschädigtem Gepäck bis zu 1.000 SZR.
Geschieht auf dem Flug einer EU Linie ein Unfall, bei dem Menschen verletzt oder getötet werden, besteht weltweit Anspruch auf Schadenersatz. Um unmittelbare finanzielle Bedürfnisse zu decken, ist die Airline verpflichtet, gegebenenfalls auch Vorauszahlungen leisten. 


Sämtliche Ansprüche auf Schadenersatz können Kunden entweder an die Fluggesellschaft richten, mit der sie den Befördervertrag geschlossen haben, oder an die Linie, die den Flug tatsächlich durchführte. Sie können diese Ansprüche auch notfalls vor Gericht erwirken.
Bei Pauschalreisen entstehen unabhängig vom Zielort Schadensersatzforderungen, sofern die innerhalb der EU gebuchten Leistungen nicht erbracht wurden. Ist der Reiseveranstalter nicht in der Lage, einen beträchtlichen Teil der gebuchten Leistungen tatsächlich zu erfüllen, muss er kostenlos Hilfestellung bieten und Ersatzleistungen zur Verfügung stellen.

Reibungslose Flüge ohne Reklamationsgründe bucht man am besten hier ...

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