Flug überbucht - was tun?

- Lange Schlange bei easyJet / scalleja © flickr.com
Keine schöne Vorstellung: nach zwei Wochen wunderschönem Urlaub auf Kreta wollen Sie Ihren Heimflug antreten, als Ihr Reiseveranstalter Sie kurzfristig informiert, dass Ihr Flug überbucht ist und Sie eine Ausweichroute nehmen müssen. Entweder Sie warten noch einen Tag oder akzeptieren, zum Beispiel in Leipzig statt in Hamburg zu landen und den Rest der Strecke mit der Bahn zurückzulegen.
So passierte es etwa Yvonne Kandziora - doch es kann jeden treffen. Was sollte man als Fluggast tun? Welche Rechte stehen dem Kunden in einem solchen Fall zu? Darüber berichtet das Flug-Fachportal aero.de.
Wie das Magazin meldet, scheinen Überbuchungen von Maschinen heutzutage kein Einzelfälle mehr zu sein, sondern eine bewusste Praxis einiger Reiseveranstalter. Dies behauptet zumindest Ronald Schmid, ein Reiserechtler aus Wiesbaden. Für viele Anbieter, so aero.de, rechne sich diese Methode. Dadurch lasse sich vermeiden, dass Plätze leer bleiben, wenn Urlauber etwa ihren Flug stornieren oder kurzfristig nicht antreten können. Dies führe laut Schmidt dazu, dass einige Urlaubsmaschinen um bis zu zehn Prozent überbucht seien. Laut einem Bericht des Europäischen Parlaments sind jährlich etwa eine Million Passagiere betroffen.
Welche Rechte hat aber der Kunde in solchen Fällen? Laut einer EU-Verordung besteht ein klarer Anspruch auf Entschädigung. Je nach Entfernung steht dem geschädigten Fluggast eine Pauschale von 250 Euro (Kurzstrecken bis 1500 Kilometer), 400 Euro (Mittelstrecken bis 3500 Kilometer) oder 600 Euro (Langstrecken über 3500 Kilometer) zu.
Zusätzlich zu dieser Entschädigung muss die Airline entweder das Geld für den gebuchten Flug erstatten oder eine Beförderung auf dem nächtmöglichen Flug anbieten. Sollte die Verspätung weniger als zwei Stunden betragen, verringert sich der Entrschädigungsanspruch allerdings um die Hälfte.
Ausserdem steht den geschädigten Kunden während der Wartezeit Geld für Essen und Telefonate zu. Auch eine eventuell zu buchende Übernachtung muss von der Airline erstattet werden. In dem anfangs geschilderten Fall einer Weiterreise per Bahn müssen auch die zusätzlichen Reisekosten vom Veranstalter übernommen werden.
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Quelle: aero.de
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