EU-Fluggastrechte 2026: Was sich für Flugreisende wirklich ändert

| von Hartmut Ihnenfeldt

Die Drei-Stunden-Schwelle bleibt, ebenso die Entschädigungen von 250, 400 oder 600 Euro. Neu sind verbindliche Fristen, bessere Rechte bei Ersatzbeförderungen und mehr Schutz für Familien. Einige Änderungen können Passagiere allerdings auch benachteiligen.

EU-Fluggastrechte 2026: Was sich für Flugreisende wirklich ändert
Was tun bei Flugverspätungen und Ausfällen? Bild von Gerald Friedrich auf Pixabay CC0

Nach mehr als 13 Jahren Verhandlungen ist die Reform der europäischen Fluggastrechte beschlossen. Das Europäische Parlament stimmte dem Kompromiss Anfang Juli 2026 zu, der Rat der Europäischen Union erteilte am 13. Juli die endgültige Zustimmung.

Damit ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen. Die neuen Regeln gelten jedoch noch nicht. Sie werden erst zwölf Monate und 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anwendbar. Zum Redaktionsstand 23. Juli 2026 stand diese Veröffentlichung noch aus. Für die Reisesaison 2026 gelten daher weiterhin die bisherigen Fluggastrechte.

Das Wichtigste vorweg

  • Die Drei-Stunden-Schwelle für Ausgleichszahlungen bleibt erhalten.
  • Die Entschädigungen betragen weiterhin 250, 400 oder 600 Euro.
  • Airlines müssen mögliche Ansprüche schneller bestätigen und bearbeiten.
  • Entschädigungsanträge müssen künftig innerhalb von neun Monaten gestellt werden.
  • Familien mit Kindern unter 14 Jahren erhalten kostenlos nebeneinanderliegende Plätze.
  • Nach drei Stunden ohne brauchbare Ersatzverbindung dürfen Passagiere selbst umbuchen.
  • Ein kleiner persönlicher Gegenstand bleibt kostenlos, ein Trolley dagegen nicht automatisch.
  • Die neuen Regeln werden voraussichtlich erst 2027 anwendbar.

Drei-Stunden-Schwelle bleibt bestehen

Der politisch umstrittenste Punkt war die Frage, ab wann eine Airline wegen einer Verspätung zahlen muss. Mehrere Mitgliedstaaten und die Luftfahrtbranche wollten die Schwelle auf vier, fünf oder teilweise noch mehr Stunden anheben.

Diese Verschlechterung wurde nicht beschlossen. Auch künftig kann eine Ausgleichszahlung fällig werden, wenn ein Passagier sein Endziel mit mehr als drei Stunden Verspätung erreicht. Maßgeblich ist nicht der verspätete Abflug, sondern die tatsächliche Ankunft am endgültigen Zielort.

FlugstreckeAusgleichszahlung
bis 1.500 Kilometer250 Euro
über 1.500 Kilometer innerhalb der EU400 Euro
1.500 bis 3.500 Kilometer auf anderen Strecken400 Euro
alle übrigen Flüge600 Euro

Bei einer einheitlich gebuchten Verbindung zählt die Verspätung am Endziel. Das ist besonders wichtig, wenn ein Anschlussflug verpasst wird. Welche Probleme bei komplizierten Verbindungen entstehen können, zeigt der Beitrag Fernreisen mit dem Flieger planen: Was alles schiefgehen kann.

Außergewöhnliche Umstände werden genauer definiert

Eine Ausgleichszahlung ist weiterhin nicht bei jeder Verspätung oder Annullierung fällig. Die Airline kann sich entlasten, wenn außergewöhnliche Umstände vorlagen und die Störung auch mit allen zumutbaren Maßnahmen nicht hätte verhindert werden können.

Dazu können insbesondere gehören:

  • schweres Unwetter und Naturkatastrophen,
  • Sperrungen des Luftraums oder Flughafens,
  • Sicherheitsrisiken und politische Unruhen,
  • externe Streiks bei Flugsicherung oder Bodenabfertigung,
  • kurzfristige medizinische Notfälle,
  • von Dritten verursachte Beschädigungen des Flugzeugs.

Gewöhnliche technische Probleme, eine schlechte Einsatzplanung oder fehlendes eigenes Personal entlasten die Fluggesellschaft dagegen nicht automatisch.

Neu ist eine nicht abschließende Liste außergewöhnlicher Umstände. Beruft sich eine Airline darauf, muss sie den konkreten Grund nennen, den unmittelbaren Zusammenhang mit der Flugstörung erläutern und darlegen, welche Gegenmaßnahmen sie ergriffen hat.

Auch bei nächtlichen Umleitungen oder Flugausfällen sollte deshalb nicht vorschnell angenommen werden, es liege automatisch ein außergewöhnlicher Umstand vor. Weitere Hintergründe bietet der Überblick zu den Nachtflugverboten an deutschen Flughäfen.

Airlines müssen schneller über Ansprüche entscheiden

Die neue Verordnung führt erstmals klare Fristen für Entschädigungsanträge ein. Könnte aufgrund einer Verspätung, Annullierung oder eines verpassten Anschlusses ein Anspruch bestehen, muss die Airline den Passagier spätestens innerhalb von 96 Stunden nach Reiseende elektronisch informieren. Dazu gehören auch Hinweise, wie die Entschädigung beantragt werden kann.

Geht ein Antrag ein, muss die Airline dessen Eingang unverzüglich bestätigen. Innerhalb von 30 Kalendertagen muss sie entweder zahlen oder die Ablehnung nachvollziehbar begründen.

Für allgemeine Beschwerden gelten weitere Fristen:

  • Eingangsbestätigung innerhalb von sieben Arbeitstagen,
  • begründete Antwort grundsätzlich innerhalb eines Monats,
  • endgültige Antwort in besonders begründeten Fällen innerhalb von weniger als zwei Monaten.

Das beendet zwar nicht jeden Streit, erschwert aber das monatelange Verschleppen berechtigter Forderungen.

Neue Neunmonatsfrist nicht verpassen

Eine wichtige Einschränkung wird leicht übersehen: Entschädigungsanträge müssen künftig innerhalb von neun Monaten nach dem tatsächlichen Abflugdatum eingereicht werden.

Passagiere sollten daher nicht darauf vertrauen, ihre Forderung noch Jahre später anmelden zu können. Die Neunmonatsfrist betrifft zunächst den Antrag bei der Fluggesellschaft. Reagiert die Airline nicht oder lehnt sie ab, kann anschließend das vorgesehene Beschwerdeverfahren genutzt werden.

Bordkarten, Buchungsbestätigung, Flugnummer, Mitteilungen der Airline und Nachweise über die tatsächliche Ankunft sollten deshalb unmittelbar nach der Reise gesichert werden. Eine allgemeine Vorbereitungshilfe bietet die Checkliste für entspanntes Reisen.

Ersatzbeförderung auch mit anderer Airline oder Bahn

Bei einer Annullierung oder einem verpassten Anschluss muss die Fluggesellschaft eine Ersatzbeförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt anbieten. Dafür kommen nicht nur eigene Flüge infrage.

Möglich sind künftig ausdrücklich:

  • andere Verbindungen derselben Airline,
  • Flüge anderer Fluggesellschaften,
  • ein anderer Abflug- oder Ankunftsflughafen,
  • Bahn, Bus oder andere geeignete Verkehrsmittel.

Wird ein alternativer Flughafen genutzt, muss die Airline auch den notwendigen Transfer übernehmen.

Bietet die Fluggesellschaft innerhalb von drei Stunden keine angemessene Ersatzbeförderung an, darf der Passagier selbst eine Alternative buchen. Er muss die Airline darüber informieren und seine Kosten auf notwendige, angemessene und verhältnismäßige Ausgaben beschränken.

Erstattet werden höchstens 400 Prozent des ursprünglichen Ticketpreises einschließlich etwaiger Vermittlungsgebühren. Die Airline muss die Kosten grundsätzlich innerhalb von 14 Kalendertagen nach Antragstellung ersetzen.

Eigenmächtige Buchungen bleiben dennoch riskant. Vor dem Kauf sollte möglichst schriftlich dokumentiert werden, dass die Fluggesellschaft keine brauchbare Lösung angeboten hat.

Erstattung innerhalb von sieben Tagen

Entscheidet sich ein Passagier nach einer erheblichen Flugstörung gegen die Reise, muss der Ticketpreis grundsätzlich innerhalb von sieben Kalendertagen erstattet werden. Ein Gutschein darf angeboten, aber nicht aufgezwungen werden.

Die Zustimmung zu einem Gutschein muss ausdrücklich erfolgen. Nicht verbrauchtes Guthaben ist nach Ablauf seiner Gültigkeit automatisch auszuzahlen.

Passagiere sollten daher weiterhin keine vorschnell vorausgewählten Gutscheinlösungen akzeptieren. Geld, Umbuchung und Ersatzbeförderung sind rechtlich unterschiedliche Optionen.

Betreuung am Flughafen wird konkreter

Bei längeren Wartezeiten werden die Betreuungsleistungen genauer festgelegt. Vorgesehen sind:

  • Erfrischungen nach jeweils zwei Stunden Wartezeit,
  • eine Mahlzeit nach drei Stunden und anschließend alle fünf Stunden,
  • höchstens drei Mahlzeiten pro Tag,
  • Internetzugang und zwei Telefongespräche,
  • bei notwendigen Übernachtungen Hotel und Transfer.

Stellt die Airline diese Leistungen nicht bereit, dürfen Passagiere notwendige und angemessene Ausgaben selbst übernehmen und später Erstattung verlangen. Sämtliche Belege sollten aufbewahrt werden.

Eine Einschränkung bleibt: Beruht die Störung auf außergewöhnlichen Umständen, darf die Fluggesellschaft die Hotelunterbringung grundsätzlich auf drei Nächte begrenzen. Für Passagiere mit besonderen Bedürfnissen, ihre Begleitpersonen, Schwangere, Kleinkinder und unbegleitete Minderjährige gilt diese Begrenzung nicht.

Familien erhalten kostenlose Plätze nebeneinander

Kinder unter 14 Jahren sollen ohne Aufpreis unmittelbar neben einer Begleitperson sitzen können. Voraussetzung ist, dass Kind und Begleitperson unter demselben Beförderungsvertrag gebucht wurden.

Sind beim Check-in keine angrenzenden Plätze mehr frei, muss sich die Airline darum bemühen, eine gemeinsame Platzierung zu ermöglichen. Ein bestimmter Wunschplatz oder eine bestimmte Sitzreihe ist damit jedoch nicht garantiert.

Auch Begleitpersonen von Passagieren mit eingeschränkter Mobilität oder anderen besonderen Bedürfnissen erhalten Anspruch auf einen kostenlosen Nachbarplatz. Für Rollstühle, andere Mobilitätshilfen und anerkannte Assistenzhunde werden die Schutz- und Ersatzansprüche ebenfalls ausgebaut.

Keine App-Pflicht und keine Gebühr für die Bordkarte

Airlines dürfen den Zugang zu grundlegenden Reisedokumenten und Informationen künftig nicht davon abhängig machen, dass ein Passagier eine App installiert oder ein Benutzerkonto eröffnet.

Wer bereits eingecheckt hat, muss eine Bordkarte auch ohne zusätzliche Gebühr in ausgedruckter Form erhalten können. Eine selbst ausgedruckte, lesbare digitale Bordkarte darf ebenfalls nicht als Grund für eine Beförderungsverweigerung dienen.

Das schützt insbesondere Reisende ohne geeignetes Smartphone, ohne mobile Datenverbindung oder mit leerem Akku.

Namenskorrektur einmal kostenlos

Offensichtliche Schreibfehler im Namen müssen künftig mindestens einmal kostenlos korrigiert werden. Das gilt auch für administrative Änderungen, etwa nach einer Heirat.

Der Antrag muss spätestens 48 Stunden vor dem planmäßigen Abflug gestellt werden. Eine Namenskorrektur ist allerdings keine Übertragung des Tickets auf eine andere Person. Der Reisende darf nicht vollständig ausgetauscht werden.

Hinflug verpasst, Rückflug bleibt gültig

Neu geregelt wird auch die sogenannte No-show-Klausel. Wer den Hinflug einer Buchung nicht antritt, darf deshalb nicht automatisch vom Rückflug ausgeschlossen werden.

Bislang verfielen bei manchen Fluggesellschaften nach einem verpassten ersten Teilstück auch sämtliche folgenden Flüge. Diese Praxis wird künftig untersagt. Eine zusätzliche Gebühr allein wegen des nicht genutzten Hinflugs ist ebenfalls nicht zulässig.

Handgepäck bleibt eine Tariffrage

Beim Handgepäck gibt es keinen allgemeinen Anspruch auf zwei kostenlose Gepäckstücke. Gebührenfrei garantiert wird nur ein persönlicher Gegenstand mit höchstens 40 × 30 × 15 Zentimetern oder eine Tasche, die unter den Vordersitz passt.

Ein klassischer Kabinentrolley darf weiterhin kostenpflichtig sein. Airlines müssen jedoch vor Beginn der Buchung standardmäßig auch einen Preis anzeigen, der ein größeres Handgepäckstück einschließt. Ein billigerer Tarif ohne Trolley bleibt erlaubt.

Die Einzelheiten erläutert der Beitrag EU-Handgepäckregeln: Kleine Tasche kostenlos, Trolley weiter tarifabhängig. Da größere Kabinenkoffer weiterhin nicht vereinheitlicht werden, sollte vor jeder Buchung geprüft werden, welche Koffergröße für welche Reise geeignet ist.

Gerade bei niedrigen Einstiegstarifen können Gepäck, Sitzplatz und weitere Extras den Endpreis erheblich erhöhen. Das sollte beim Vergleich der Flugpreise 2026 berücksichtigt werden.

Für welche Flüge gelten die EU-Rechte?

Die Vorschriften erfassen grundsätzlich:

  • Flüge innerhalb der EU unabhängig vom Sitz der Airline,
  • Flüge aus der EU in ein Drittland unabhängig von der Airline,
  • Flüge aus einem Drittland in die EU, wenn sie von einer EU-Fluggesellschaft durchgeführt werden.

Auf einem Rückflug aus einem Drittstaat mit einer außereuropäischen Fluggesellschaft greifen die EU-Fluggastrechte daher in der Regel nicht.

Was Passagiere 2026 beachten sollten

Für Flugreisen im Jahr 2026 bleiben zunächst die bisherigen Vorschriften maßgeblich. Die verabschiedeten Neuerungen können erst nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt und der anschließenden Wartezeit angewendet werden.

Bei einer Flugstörung empfiehlt sich weiterhin ein klarer Ablauf:

  1. Tatsächliche Ankunftszeit und Flugverlauf dokumentieren.
  2. Den Grund der Störung möglichst schriftlich erfragen.
  3. Bordkarte, Buchung, Nachrichten und Screenshots sichern.
  4. Ausgaben nur in angemessener Höhe tätigen und Belege aufbewahren.
  5. Ansprüche direkt und nachweisbar bei der Airline anmelden.
  6. Gutscheine nur akzeptieren, wenn sie wirklich gewünscht sind.

Reisebuch.de-Tipp

Die Reform erhält den Kern der bisherigen Fluggastrechte und verbessert mehrere praktische Punkte. Besonders wertvoll sind die festen Bearbeitungsfristen, das Recht auf selbst organisierte Ersatzbeförderung und der bessere Schutz von Familien.

Passagiere müssen künftig allerdings schneller handeln. Die neunmonatige Antragsfrist und die mögliche Begrenzung der Hotelunterbringung auf drei Nächte gehören zu den weniger verbraucherfreundlichen Teilen der Neuregelung. Wer seine Unterlagen sofort sichert und Forderungen zeitnah anmeldet, ist deutlich besser aufgestellt.


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