Reiserecht: Wie Mängel im Urlaub richtig reklamiert werden

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Flugverspätungen, verschmutzte Unterkünfte, fehlender Meeresblick – vieles kann Reisenden den Urlaub verderben. Wer sich jedoch beim Reklamieren an bestimmte Regeln hält, kann sein Geld durchaus zurückbekommen.

Die Ratte im Pool lässt sich schnell beseitigen, das Zimmer ohne Meerblick nicht immer. - Copyright: reisebuch.de

Baustellenlärm ist ein häufiger Anlass für Reklamationen; pixabay CC0

Die meisten freuen sich lange auf ihren Urlaub, mitunter treten jedoch Mängel auf: Das Flugzeug hat eine lange Verspätung, statt Meeresansicht gibt es einen tristen Blick auf die Straße, das Zimmer selbst ist verdreckt und der Pool stinkt. Die häufigsten Beschwerden von deutschen Reisenden sind schlechtes Essen, unfreundliche Mitarbeiter und schmutzige Hotelzimmer.


Gibt es ärgerliche Vorfälle im Urlauber, sollte zunächst direkt vor Ort darüber gesprochen und um Nachbesserung gebeten werden. Vieles lässt sich häufig klären. Pauschalurlauber sollten sich übrigens bei ihrem Reiseveranstalter beklagen, nicht beim Hotelier – der Vertrag besteht nämlich mit dem Anbieter, nicht mit dem Hotel. Außerdem sollten Beschwerden schriftlich bestätigt werden. Befindet sich kein Reiseleiter vor Ort, ist eine Kontaktaufnahme per Mail mit dem Veranstalter in Deutschland zu empfehlen – auch sollte eine Frist für die Beseitigung des Mangels gesetzt werden.


Werden Mängel nicht behoben oder ist dies nicht möglich, weil das Zimmer zum Beispiel dennoch nicht geputzt wird oder eben kein Zimmer mit Meerblick verfügbar ist, können Reisende nach Ablauf der gesetzten Frist eine Preisminderung verlangen. Dabei ist allerdings einiges zu beachten.

Eine Preisreduzierung kann erst ab dem Zeitpunkt der Anzeige geltend gemacht werden, außerdem besteht für den Reisenden Beweispflicht – Mängel sollten fotografiert oder gefilmt, Namen von zeugen angegeben werden; im Falle einer Lärmbeeinträchtigung ist die Erstellung eines entsprechenden Protokolls mit Uhrzeit, Dauer sowie Intensität erforderlich. Ein Anspruch auf Erstattung ist nur dann gegeben, wenn die Meldung bis spätestens einen Monat nach Urlaubsende beim Anbieter schriftlich eingegangen ist.

Gute Chancen auf eine teilweise Rückerstattung der Reisekosten bestehen übrigens bei Baustellen am Hotel und daraus entstehendem Lärm sowie bei zu kleinen Zimmern. Keine Minderung des Preises gibt es jedoch bei Insektenstichen, unbeleuchteten Treppenhäusern, mangelnden Lüftungsmöglichkeiten.

Sind Flüge verspätet, greifen europarechtliche Regeln: Laut EU-Gesetz erhalten Reisende bei großen Verspätungen Ausgleichszahlungen, Gutscheine für Essen sowie Getränke. Sind allerdings Streiks der Grund für die Verspätung, dann fällt das unter höhere Gewalt und es gibt keinen Schadenersatz. Fliegt das Gepäck jedoch nicht sofort mit, können Pauschalreisende immer einen Teil der Reisekosten zurückbekommen. Kommen die Koffer überhaupt nicht an, wird sogar die Hälfte des Urlaubspreises erstattet.

Wer seinen Urlaub für diesen Sommer noch nicht gebucht hat, kann dies übrigens jederzeit nachholen, Opodo bietet beispielsweise günstige Angebote.