Bußgeld (Strafzettel) aus dem Ausland – das ist zu beachten

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Eine Verkehrssünde ist auch im Urlaub oft schnell passiert – egal ob mit dem eigenen Fahrzeug oder einem Mietwagen. Mitunter bemerkt der Lenker gar nichts davon und ist überrascht, wenn zu Hause ein Bußgeldbescheid von den Behörden des jeweiligen Landes im Briefkasten landet. Ignorieren ist jedenfalls keine gute Lösung.

 

Bußgeldbescheide aus den Ausland sollte man nicht auf die leichte Schulter nehmen; (c) bussgeldkataloge.de

Fahrten im Urlaub sind oft stressig und manchmal besteht Unkenntnis über geltende Verkehrsregeln – nicht selten flattert mit der Post dann ein Bußgeldbescheid ins Haus und die Betroffenen fragen sich, ob ein Bußgeld aus dem Ausland überhaupt bezahlt werden muss. Zunächst gilt: Verkehrsregeln sind überall zu beachten und auch Bußgelder, die im Ausland verhängt und nicht umgehend bezahlt werden, können Konsequenzen in der Heimat haben.

 

Bußgeld aus einem EU-Land

Seit 28.10.2010 ist der EU-Rahmenbeschluss zur Geldsanktionenvollstreckung (RBGeld) in Kraft und wurde folglich ins deutsche Recht aufgenommen – dabei geht es darum, die Straßenverkehrssicherheit im gesamten europäische Raum zu erhöhen. Dies erschwert es ausländischen Verkehrssündern, sich Bußgeldern aus dem Ausland zu entziehen.

Innerhalb der EU bestehen zudem Regelungen und Abkommen zur Vollstreckung eines Bußgeldes – so gilt seit 2013 zudem die EU-Richtlinie zur „Erleichterung des grenzenüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte“, die es EU-Mitgliedsstaaten gestattet, überall Zugriff auf Fahrzeughalterdaten zu bekommen, jedoch lediglich bei bestimmten Verstößen, wie Geschwindigkeitsüberschreitung, Alkohol am Steuer oder Rotlichtverstößen. Bei Parkverstößen herrscht zwar keine Auskunftspflicht, bekommt die ausländische Behörde die Fahrzeughalterdaten auf anderem Weg ist der Bescheid trotzdem vollstreckbar und die Strafe zu zahlen. Der Rahmenbeschluss gilt in beinahe allen Mitgliedsstaaten der EU, eine Ausnahme bildet Griechenland da dort der RBGeld noch keine Umsetzung fand.

Bagatellgrenze

Ab einem Betrag von 70 Euro (Bagatellgrenze) gilt eine Vollstreckungsverfolgung von ausländischen Bußgeldbescheiden, d.h., ab dieser Höhe werden die Bescheide von den deutschen Behörden vollstreckt – eine Ausnahme ist aufgrund eines bilateralen Abkommens Österreich, das die Bescheidsvollstreckung schon ab 25 Euro ermöglicht. Achtung: Liegt das eigentliche Bußgeld zwar unter dieser Grenze, sind evt. anfallende Verfahrensgebühren hinzuzurechnen – kommen beispielsweise bei einer Geldbuße von 60 Euro Verfahrenskosten von 20 Euro hinzu, ergibt das eine Summe von 80, welche höher als die Bagatellgrenze von 70 Euro ist und somit kann das ausländische Bußgeld in Deutschland vollstreckt werden.

 

Bußgeld aus einem Nicht-EU-Land

Ein Bußgeld aus einem Nicht-EU-Land, z.B. Norwegen, Schweiz oder Liechtenstein, kann in Deutschland nicht vollstreckt werden, weil die betreffenden Ländern nicht vom RbGeld umfasst sind. Bei einer erneuten Einreise in das jeweilige Land kann das Bußgeld allerdings – inkl. aufgelaufener Mahngebühren – eingefordert werden.

 

Punkte für Verstöße im Ausland

Deutsche Verkehrssünder, die im Ausland erwischt wurden, erhalten übrigens nur dann einen Punkteeintrag ins deutsche Fahreignungsregister (FAER), wenn der Verstoß in Deutschland erfolgte. Auch gilt ein im Ausland verhängtes Fahrverbot nicht in Deutschland, im betreffenden Land darf man sich jedoch wirklich nicht mehr hinters Lenkrad setzen.

Genauere Details zum Thema Bußgeld aus dem Ausland bietet der gleichnamige Katalog (https://www.bussgeldkataloge.de/bussgeld-aus-dem-ausland.pdf), herausgegeben vom Verband für bürgernahe Verkehrspolitik e.V. Dieser klärt u.a. auch Fragen zum Verfahrensablauf vor einer Bußgeldvollstreckung aus dem Ausland, zu Fällen bei Anwendung der Halterhaftung, zum Einspruch gegen ausländische Bußgeldbescheide sowie zur Fahrerlaubnis im Ausland bei einem bestehenden Fahrverbot in Deutschland.